In Bayern kümmern sich rund 320 000 ehrenamtliche Feuerwehrleute bei fast 7 800 Freiwilligen Feuerwehren in Städten und Gemeinden um den Brandschutz. Gegen Feuer und technische Notlagen kämpfen auch rund 250 Berufs-, Werk- und Betriebsfeuerwehren.
Das Feuerwehrwesen in Bayern ist Aufgabe der Gemeinden. Die Gemeinden müssen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und unter bestimmten Voraussetzungen Berufsfeuerwehren) aufstellen, ausrüsten und unterhalten sowie die notwendige Löschwasserversorgung bereitstellen.
Zu den Aufgaben der Feuerwehren zählen insbesondere der abwehrende Brandschutz und die zahlreichen technischen Hilfeleistungen, wie z. B. bei Autounfällen, Unfällen mit Gefahrstoffen und Hochwasser. Die Feuerwehren können darüber hinaus freiwillige Aufgaben durchführen, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft nicht beeinträchtigt wird. Dazu gehören z. B. die Absicherungsmaßnahmen bei Umzügen bzw. Brandwachen bei Veranstaltungen mit offenem Feuer.
In den Freiwilligen Feuerwehren leisten Gemeindebewohner, aber auch Personen, die in einer Gemeinde einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen, zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 63. Lebensjahr in der Regel ehrenamtlich Feuerwehrdienst. Jugendliche können sich ab dem vollendeten 12. Lebensjahr als Feuerwehranwärter einbringen.
Der gemeindlichen „Abteilung“ Feuerwehr gegenüber steht der Feuerwehrverein. Wenngleich rechtlich ein Unterschied zwischen der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr und dem Feuerwehrverein besteht, so sind diese meistens vor Ort eine Einheit. Laut Bayerischem Feuerwehrgesetz werden die Einsatzkräfte in der Regel vom Feuerwehrverein gestellt. Neben der Aufgabe der Mitgliedergewinnung werden durch Abhalten von Veranstaltungen auch Mittel erwirtschaftet, die der Ausrüstung der Feuerwehr unmittelbar zu Gute kommen. Dadurch können Feuerwehren den Standard auch über die finanziellen Möglichkeiten der Kommune hinaus aufrechterhalten bzw. die Sicherheit und Schlagkraft ihrer aktiven Dienstleistenden durch zusätzliche Ausrüstungsgegenstände erhöhen. Der Feuerwehrverein versteht sich darüber hinaus auch als Kulturträger insbesondere bei der Brauchtumspflege.
Während der Feuerwehrverein mit anderen Vereinen der Gemeinde in den Rechten und Pflichten gleichgestellt ist, hat die aktive Wehr laut Gesetzgebung außergewöhnliche Sonderrechte, die auch die im Grundgesetz verankerten Rechte der Bürger einschränken können. Dies sind beispielsweise (laut Bayerischem Feuerwehrgesetz):
- Das Recht auf körperliche Unversehrtheit
- Das Recht auf Freiheit der Person
- Die Versammlungsfreiheit
- Die Freizügigkeit
- Die Unverletzlichkeit der Wohnung
Dabei ist jedoch von der Feuerwehr immer die Verhältnismäßigkeit zu wahren.
In Bayern kann die Feuerwehr im Einsatzfall auch die Aufgaben und Rechte der Polizei bei der Verkehrsregelung übernehmen (jedoch bei Anwesenheit der Polizei diesbezüglich stets der Polizei unterstellt).